Einwurf per Bote –
Zustellung von Kündigungserklärungen durch Botendienst
Der Einwurf per Bote einer Kündigungserklärung beim Kündigungsempfänger ist wohl nach aktueller Rechtslage in Deutschland eine der sichersten Zustellungsformen. Der Einwurf per Bote ermöglicht es der kündigenden Partei, den Zugang der Kündigung beim Empfänger jederzeit gerichtsverwertbar unter Beweis stellen zu können.
Auswirkung des Zustellungsprozesses auf die Rechtswirksamkeit des Einwurfes per Bote
Für die Rechtswirksamkeit der Zustellung (Einwurf per Bote) muss jedoch ein juristisch unangreifbarer Zustellungsprozess durchlaufen werden, der in seiner gesamten Komplexität dem einfachen Einwurf eines Briefes in einen Briefkasten bei weitem übersteigt. Dieser Zustellungsprozess sowie die dahinter gelagerte Beweiskette ist entscheidend, ob der Einwurf per Bote im Briefkasten des Kündigungsempfängers vor Gericht einem späteren Beweisantrag standhält oder nicht. Also um es kurz zu sagen, ob der Zugang der Kündigung im "Machtbereich des Kündigungsempfängers" rechtssicher erfolgt ist oder ob die Zustellung mittels Einwurf per Bote in den Briefkasten bei Gericht "hinten runter kippt".
Rechtsgrundlage für Einwurf per Bote in den Hausbriefkasten
Kündigungen, wie auch andere ähnliche Dokumente, sind rechtlich gesehen Willenserklärungen. Unter Abwesenden werden solche Willenserklärungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugehen.
Für die Art der Zustellung durch Einwurf per Bote existiert bereits seit langem eine feste Rechtsprechung. Eine Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt (Machtbereich) des Empfängers gelangt ist und für den Kündigungsempfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Ein Briefkasten zählt dabei zu den vom Empfänger vorgehaltenen Empfangseinrichtungen. Somit stellt der Einwurf per Bote eine legitime Zustellungsform dar. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf per Bote in einen Briefkasten den Zugang sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren, schreibt Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Meyer-Köring.
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