Zustellung Kündigung per Einwurfeinschreiben
Das Einwurfeinschreiben ist nicht in allen Rechtsgebieten die geeignete Wahl, für die Zustellung einer Kündigung
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.2016 (AZ: II ZR 299_15) das Einwurfeinschreiben (Einwurf-Einschreiben) in Bezug auf das GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgewertet. Dennoch ist es in anderen Rechtsgebieten, wie z. B. im Arbeitsrecht, nicht geeignet, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Dem Einwurfeinschreiben mangelt es einfach an einem Nachweis des Inhaltes der Kündigung. Dokumentiert wird lediglich der Einwurf in den Briefkasten. Zudem steht der Zusteller nicht als Zeuge zur Verfügung, da namentlich nicht bekannt.
Daher sollte die Zustellung einer Kündigung entweder per Boten oder alternativ durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Nur dadurch ist eine rechtssichere Zustellung auch tatsächlich gewährleistet.
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